Hinweise zur Wiederaufnahme des Trainings von Individualsportarten


Der Betrieb von Sportstätten und -einrichtungen ist nach § 7 Abs. 9, S. 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Mai 2020 (RVO) grds. untersagt.

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 9, S. 2, Ziff. 1 bis 11. kann der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich aufgenommen werden. Dabei sind die Voraussetzungen in Ziff. 1 bis 11 insgesamt und nicht alternativ einzuhalten.

Allerdings wird durch vorstehende Bestimmung kein Eigentümer öffentlicher oder privater Freiluftsportanlagen verpflichtet, diese für den Trainingsbetrieb zu öffnen! Darüber hinaus können die Eigentümer durch Zugangskontrolle und Ausübung des Hausrechts den Trainingsbetrieb zeitlich und nach Personenzahl, z.B. auf Laufbahnen, Sprung- und Wurfanlagen, etc. einschränken und werden dies, um nicht gegen die RVO zu verstoßen, auch tun (müssen).

Ein Anspruch von Sportlern oder Vereinen auf vg. Freiluftsportanlagen zu von ihnen gewünschten Zeiten trainieren zu können, besteht nicht!

Vielmehr wird es notwendig sein, um insbesondere Terminkollisionen und Überfüllungen der Anlagen zu vermeiden, mit den Eigentümern Nutzungszeiten zu vereinbaren. Entsprechende Verhandlungen liegen allerdings in der Verantwortung des potentiellen Nutzers/Vereins und nicht des SLB!

In jedem Fall müssen sich Trainer und Sportler bewusst sein, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der RVO , unabhängig von den Verpflichtungen der Anlageneigentümer zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 9, S. 2, Ziff. 1 bis 11 RVO mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 14 RVO).

Auch soweit der Trainingsbetrieb abseits von Sportstätten und Einrichtungen im öffentlichen Raum ausgeübt wird, handelt ordnungswidrig, wer gegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9, S. 2, Ziff. 1 bis 11 RVO verstößt.

 

Rechtsverordnung in der Neufassung vom 02.05.2020